Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von mehr als 3,5 t. Anhänger über 750 kg bis max. 3500 kg t begrenzt.
Geltungsdauer des Führerscheins: 15 Jahre
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: unbefristet
Die nachträgliche Eintragung der Schlüsselzahl 96 in den Führerschein setzt einen Antrag voraus. Da der Antrag bearbeitet und ein neuer Führerschein erstellt werden muss, ist auch eine Verwaltungsgebühr zu entrichten.
Diesen speziellen Anhängerführerschein benötigen Sie, wenn Sie hinter einem Kraftfahrzeug der Klasse B einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ziehen wollen und die Summe des Gespanns größer ist als 3500 kg, aber nicht größer als 4250 kg.
Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt. Keine Prüfung, aber besondere Schulung erforderlich.
Geltungsdauer des Führerscheins: 15 Jahre
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: 5 Jahre
Geltungsdauer des Führerscheins: 15 Jahre
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: 5 Jahre
Geltungsdauer des Führerscheins: 15 Jahre
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: 5 Jahre
Geltungsdauer des Führerscheins: 15 Jahre
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: 5 Jahre
Ab sofort haben Autofahrer, die seit mindestens 5 Jahren in Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B sind, die Möglichkeit Ihren Führerschein um die Schlüsselziffer 196 zu erweitern und damit Leichtkrafträder bis 125 m³ führen zu dürfen.
Geltungsdauer: Unbefristet
Geltungsdauer des Führerscheins: 15 Jahre
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: unbefristet
Die bisherige Definition – Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (15 PS) – wird ergänzt: Künftig muss auch ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg (das sind 0,14 PS) eingehalten werden. Leichtkrafträder, die bis zum 19.01.2013 erstzugelassen worden sind, können weiterhin mit der Klasse A1 geführt werden – ohne das neue Merkmal zu beachten. Die bisherige 80 km/h-Begrenzung für 16- und 17-Jährige entfällt dann.
Geltungsdauer des Führerscheins: 15 Jahre
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: unbefristet
Stufenweiser Zugang bei Zweiradklassen. Wer die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erworben hat, erhält leichteren Zugang zur nächsthöheren Fahrerlaubnisklasse.
Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen- aber keine theoretische mehr. Das gilt auch für den Inhaber einer alten Klasse A1 oder 1b. Auch wenn eine praktische Ausbildung nicht vorgeschrieben ist, muss sich der Fahrlehrer von der Prüfungsreife überzeugen.
Geltungsdauer des Führerscheins: 15 Jahre
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: unbefristet
Geltungsdauer des Führerscheins: 15 Jahre
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: unbefristet
Mit Einführung der neuen Fahrerlaubnisklasse AM sind bestimmte drei- und vierrädrige Fahrzeuge bis 45 km/h ebenfalls einbezogen.
Geltungsdauer: unbefristet
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt.
Die Mofa-Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis im Sinn des klassifizierten Fahrerlaubnisrechts.
Geltungsdauer des Führerscheins: unbefristet
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: unbefristet
Zugmaschinen mit einer bbH bis maximal 40 km/h, sofern sie nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. Es darf nicht schneller als 25 km/h gefahren werden beim Mitführen eines Anhängers.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen und Flurförderzeuge (Gabelstapler) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis max. 25 km/h, auch mit Anhänger.
Geltungsdauer des Führerscheins: unbefristet
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: unbefristet
Landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h bis maximal 60 km/h
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h
Voraussetzung: Alle Fahrzeugarten müssen nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftlichen Zweck bestimmt sein und für diese Zwecke genutzt werden